Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.11.2021 – 9 K 1121/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet; denn die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.09.2019 – V R 13/18 (BFHE 266,
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