BFH - Beschluss vom 27.04.2022
IX B 21/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 225
BFH/NV 2022, 810
FamRZ 2022, 1152
NZA 2022, 1182
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1651/18

Grundsatzrüge und Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer AbweichungGegenüberstellung abstrakter Rechtssätze

BFH, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen IX B 21/21

DRsp Nr. 2022/8617

Grundsatzrüge und Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Abweichung Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum geklärt, dass Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen zwecks Kinderbetreuung in der Regel nicht als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge (Grundfreibetrag, kindbedingte Freibeträge) und andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen sind, es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen. 2. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau —mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle— zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 01.03.2021 – 9 K 1651/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.