BFH - Urteil vom 21.04.1999
II R 5/97
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 5 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1423
BFH/NV 1999, 1287
BFHE 188, 434
BStBl II 1999, 496
DB 1999, 1435
DStR 1999, 1067
NJW 2000, 2696
NZM 1999, 1060
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1997, 558),

Grundsteuer bei Pflegeeinrichtungen

BFH, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen II R 5/97

DRsp Nr. 1999/7289

Grundsteuer bei Pflegeeinrichtungen

»Wohnungen sind auch dann nicht von der Grundsteuer befreit, wenn sie einer gemeinnützigen Körperschaft gehören und von dieser zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Räume, die objektiv als Wohnung zu beurteilen sind, verlieren diese Eigenschaft nicht dadurch, daß ihre Überlassung zu Wohnzwecken im Rahmen einer pflegerischen und therapeutischen Gesamtkonzeption erfolgt.«

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die --nach vorläufigem Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vom 10. August 1992-- zu den nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Körperschaften zählt. Der Kläger betreibt ein Wohnheim, in dem seelisch Behinderte Aufnahme und Pflege finden. Das FA hat (vorläufig) anerkannt, daß dieses Wohnheim ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken i.S. der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) dient. In dem Wohnheim können seelisch behinderte Patienten ohne zeitliche Begrenzung leben, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Angestrebt wird allerdings, daß die Patienten als Folge der Therapiemaßnahmen nach einiger Zeit das Wohnheim wieder verlassen und selbständig leben können.