FG Hamburg - Beschluss vom 22.09.2006
3 V 193/06
Normen:
GrStG § 2 § 3 § 4 § 5 ; GG Art. 3 Art. 14 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 211

Grundsteuer: Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums

FG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2006 - Aktenzeichen 3 V 193/06

DRsp Nr. 2006/29497

Grundsteuer: Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums

Die finanzgerichtliche Rechtsprechung folgt den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer auf das selbstgenutzte Einfamilienhaus-Grundstück.

Normenkette:

GrStG § 2 § 3 § 4 § 5 ; GG Art. 3 Art. 14 ;

Entscheidungsgründe:

Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grundsteuerbescheids 2006 vom 12. Januar 2006 gemäß § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der auf verfassungsrechtliche Zweifel an der Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum gestützte Antrag zumindest unbegründet.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die diesbezügliche und vom Antragsteller angeführte Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1644/05 mit Beschluss vom 21. Juni 2006 nicht angenommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. Juli 2006 II R 81/05 ebenfalls erkannt, dass die Grundsteuer auf das selbstgenutzte Einfamilienhaus-Grundstück verfassungsgemäß ist (Neue Wirtschafts-Briefe -NWB- Nr. 38/2006 F. 1 S. 308). Das Finanzgericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.