Die Klägerin begehrt den teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2016 wegen wesentlicher Ertragsminderung.
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom ... 2015 das Grundstück XX in Hamburg-1. In dem notariellen Kaufvertrag war festgehalten, dass eine Nutzung des Grundbesitzes nach Auslaufen der Baugenehmigung nicht mehr zulässig ist. Die Nutzungserlaubnis des Kaufgegenstandes würde zum 31.03.2016 erlöschen. Unter Ziffer 2.2. heißt es in dem Kaufvertrag u. a., dass die Käuferin beabsichtige, das bestehende Gebäude abzureißen, neue Gebäude zu errichten und den Kaufgegenstand einer neuen Nutzung zuzuführen. Der Übergang des Grundstücks erfolgte am 31.12.2015.
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