FG Hamburg - Urteil vom 03.07.2018
3 K 270/17
Normen:
GrStG § 33 Abs. 1;

Grundsteuer: Erlass von Grundsteuer; Nutzungsuntersagung

FG Hamburg, Urteil vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 3 K 270/17

DRsp Nr. 2023/297

Grundsteuer: Erlass von Grundsteuer; Nutzungsuntersagung

Liegen mehrere Gründe vor, die zu einer Ertragsminderung führen können, so kommt ein Erlass der Grundsteuer nur in Betracht, wenn der maßgebliche Grund außerhalb des Einflussbereichs des Steuerschuldners liegt. So ist eine Nutzungsuntersagung wegen bautechnischer Mängel nicht ursächlich für die Ertragsminderung, wenn der Steuerschuldner unabhängig davon einen Abriss und Neubau plant.

Normenkette:

GrStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2016 wegen wesentlicher Ertragsminderung.

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom ... 2015 das Grundstück XX in Hamburg-1. In dem notariellen Kaufvertrag war festgehalten, dass eine Nutzung des Grundbesitzes nach Auslaufen der Baugenehmigung nicht mehr zulässig ist. Die Nutzungserlaubnis des Kaufgegenstandes würde zum 31.03.2016 erlöschen. Unter Ziffer 2.2. heißt es in dem Kaufvertrag u. a., dass die Käuferin beabsichtige, das bestehende Gebäude abzureißen, neue Gebäude zu errichten und den Kaufgegenstand einer neuen Nutzung zuzuführen. Der Übergang des Grundstücks erfolgte am 31.12.2015.