FG Niedersachsen - Beschluss vom 04.09.2007
1 V 129/07
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1980

Grundsteuer Steuerpflicht für Grundstücke; Reichweite Grundsteuerbefreiung - Steuerpflicht für Grundstücke einer islamischen Kultusgemeinde

FG Niedersachsen, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 1 V 129/07

DRsp Nr. 2007/21414

Grundsteuer Steuerpflicht für Grundstücke; Reichweite Grundsteuerbefreiung - Steuerpflicht für Grundstücke einer islamischen Kultusgemeinde

1. Eine islamische Kultusgemeinde, die keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, fällt nicht unter die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG. 2. Die ausschließlich auf jüdische Kultusgemeinden beschränkte Norm des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 GrEStG verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Reichweite der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Grundsteuergesetz (GrStG).

Der Antragsteller ist ein bundesweit operierender islamischer Dachverband. Nach § 3 seiner Satzung bietet er den in Europa lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit an, ihre Religion auszuüben. Er unterhält u. a. Gemeinden im Rahmen religiöser und kultureller Aktivitäten, unterweist im islamischen Glauben und Lehre und in der Wahrung islamischer kultureller Werte, fördert muslimische Jugendliche und widmet sich dem moralischen Schutz der Menschen islamischen Glaubens. Eigenen Bekundungen zufolge hat er etwa 10.000 Mitglieder und ist damit der zweitgrößte islamische Dachverband in Deutschland.