FG Brandenburg - Urteil vom 15.02.2006
1 K 1061/04
Normen:
GrStG § 3 S. 1 Nr. 1 § 6 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1539

Grundsteuerbefreiung für forstwirtschaftlich genutzte Sicherheitszone eines Truppenübungsplatzes

FG Brandenburg, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 1 K 1061/04

DRsp Nr. 2006/20614

Grundsteuerbefreiung für forstwirtschaftlich genutzte Sicherheitszone eines Truppenübungsplatzes

Auch die land- und forstwirtschaftlich genutzten Schutz- und Sicherheitszonen eines Truppenübungsplatzes sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Nr. 2 GrStG von der Grundsteuer befreit.

Normenkette:

GrStG § 3 S. 1 Nr. 1 § 6 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines circa 11.900 ha großen Truppenübungsplatzes bei L. Etwa 4.000 ha der Gesamtfläche nutzt die Bundesforstverwaltung M. forstwirtschaftlich.

Mit Bescheid vom 06.03.2002 setzte der Beklagte den Grundsteuermessbetrag zum 01.01.1997 für den forstwirtschaftlich genutzten Teil des Geländes auf 1.533,88 EUR fest. Der dagegen eingelegten Einspruch blieb ohne Erfolg.