FG Hessen - Urteil vom 08.05.2008
3 K 1844/07
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; GG Art. 3; GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 5;
Fundstellen:
EFG 2009, 1330

Grundsteuerbefreiung für Grundbesitz einer islamischen Kultusgemeinde - Grundsteuerbefreiung; Jüdische Kultusgemeinde; Islamisches Kulturzentrum

FG Hessen, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 3 K 1844/07

DRsp Nr. 2009/15688

Grundsteuerbefreiung für Grundbesitz einer islamischen Kultusgemeinde - Grundsteuerbefreiung; Jüdische Kultusgemeinde; Islamisches Kulturzentrum

Die Grundsteuerbefreiung für jüdische Kultusgemeinden in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG gilt nicht für Verbände islamischer Kulturzentren.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; GG Art. 3; GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 5;

Tatbestand:

Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in ..., ist ein bundesweit operierender islamischer Dachverband mit etwa ... Mitgliedern. Ihm angeschlossen sind etwa ... Gemeindeverbände. ... . Nach § 3 seiner Satzung bietet er den in Europa lebenden Menschen islamischen Glaubens soziale, kulturelle sowie religiöse Dienste zum Zwecke der Förderung der Erziehung, Bildung, Religion, Jugendfürsorge, Völkerverständigung und Integration. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung soll diese Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dienen.