FG Hessen - Urteil vom 28.01.2009
3 K 2219/07
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 5; GrStG § 5 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1144

Grundsteuerbefreiung für kirchliche Wohnungen - Grundsteuerbefreiung; Dekan; Dienstwohnung

FG Hessen, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 3 K 2219/07

DRsp Nr. 2009/15715

Grundsteuerbefreiung für kirchliche Wohnungen - Grundsteuerbefreiung; Dekan; Dienstwohnung

1. Die einem Dekan der ev. Kirche als Dienstwohnung zugewiesene Wohnung ist zumindest dann nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG von der Grundsteuer befreit, wenn der Dekan nicht auch die Aufgaben eines Gemeindepfarrers mit eignem Pfarrbezirk wahrnimmt. 2. 2. Eine Dienstwohnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG ist nur dann zur Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten erforderlich, wenn sich der Inhaber der zugewiesenen Wohnung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten dauerhaft an der betreffenden Stelle aufhalten muss.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 5; GrStG § 5 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung des Einheitswertes bzw. die Aufhebung des Steuermessbetrages für die Dienstwohnung eines Dekans der Evangelischen Kirche in N .