BFH, Beschluß vom 13.09.1999 - Aktenzeichen II B 121/98
DRsp Nr. 2000/550
Grundsteuerbefreiung für Krankenhausgrundstück
1. Die für eine Grundsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 6 GrStG) erforderliche Identität zwischen einem Grundstückseigentümer und einem Klinikbetreiber liegt nicht vor, wenn eine Kommanditgesellschaft ein Krankenhaus auf einem Grundstück betreibt, welches im Eigentum der Kommanditisten steht.2. Die Kommanditisten sind grundsteuerlich getrennt von der KG zu sehen, weil diese Trägerin grundsteuerrechtlicher Rechte und Pflichten sein kann.