I. Die Stadt A bestellte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 2. November 1989 ein Erbbaurecht an einem 127 469 qm großen Grundstück. Das Grundstück liegt in einem durch Verordnung nach § 53 des Städtebauförderungsgesetzes festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich. Diese Verordnung sah die Errichtung eines Güterverkehrszentrums vor, das u.a. eine "Kombiverkehrsanlage", d.h. eine Anlage für die Güterumladung von LKW auf die Schiene, enthalten sollte. Auch der einschlägige Bebauungsplan beinhaltet als Teil des geplanten Güterverkehrszentrums eine "Anlage für den kombinierten Verkehr Straße Schiene".
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|