BFH - Urteil vom 25.04.2001
II R 19/98
Normen:
GrStG § 4 Nr. 3 lit. a;
Fundstellen:
BB 2001, 1518
BFH/NV 2001, 1201
BFHE 194, 429
BStBl II 2002, 54
DB 2001, 1540
DStR 2001, 1249
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Grundsteuerbefreiung für öffentlichen Verkehr

BFH, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen II R 19/98

DRsp Nr. 2001/10051

Grundsteuerbefreiung für öffentlichen Verkehr

»Ein Grundstück, auf dem im Rahmen des kombinierten Ladeverkehrs Straße-Schiene unmittelbar und ausschließlich Verkehrsleistungen für eine unbeschränkte Zahl von Verkehrsunternehmen erbracht werden, dient dem öffentlichen Verkehr i.S. des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Grundstück durch Widmung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache im Sinne des Straßenrechts geworden ist (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 21. Juni 1989 II R 235/85, BFHE 157, 227, BStBl II 1989, 740, und vom 6. März 1991 II R 97/89, BFHE 164, 96, BStBl II 1994, 123).«

Normenkette:

GrStG § 4 Nr. 3 lit. a;

Gründe:

I. Die Stadt A bestellte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 2. November 1989 ein Erbbaurecht an einem 127 469 qm großen Grundstück. Das Grundstück liegt in einem durch Verordnung nach § 53 des Städtebauförderungsgesetzes festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich. Diese Verordnung sah die Errichtung eines Güterverkehrszentrums vor, das u.a. eine "Kombiverkehrsanlage", d.h. eine Anlage für die Güterumladung von LKW auf die Schiene, enthalten sollte. Auch der einschlägige Bebauungsplan beinhaltet als Teil des geplanten Güterverkehrszentrums eine "Anlage für den kombinierten Verkehr Straße Schiene".