FG Hessen - Urteil vom 03.09.2008
3 K 3934/03
Normen:
GrStG § 4 Nr. 6 ;

Grundsteuerbefreiung; Grundstück; Krankenhaus; Betreiber; Eigentümer; Rechtsträgeridentität; Betriebsgesellschaft; Treuhand; Nutzungsverhältnis - Grundsteuerbefreiung beim Betrieb eines Krankenhauses

FG Hessen, Urteil vom 03.09.2008 - Aktenzeichen 3 K 3934/03

DRsp Nr. 2008/23571

Grundsteuerbefreiung; Grundstück; Krankenhaus; Betreiber; Eigentümer; Rechtsträgeridentität; Betriebsgesellschaft; Treuhand; Nutzungsverhältnis - Grundsteuerbefreiung beim Betrieb eines Krankenhauses

1. Die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG greift bei einem privatrechtlichen Zurechnungsadressaten nur dann ein, wenn zwischen dem Rechtssubjekt das das betreffende Grundstück zum Zwecke eines Krankenhauses nutzt und dem Rechtssubjekt, dem das Grundstück zuzurechnen ist, eine sogenannte Rechtsträgeridentität besteht. 2. Es kommt darauf an, dass hinter den jeweiligen Rechtssubjekten dieselben natürlichen Personen stehen. 3. Erfolgt die Bewirtschaftung eines Krankenhauses treuhänderisch durch die Einschaltung einer Klinik-Verwaltungs-GmbH fehlt es an der Rechtsträgeridentität.

Normenkette:

GrStG § 4 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Grundbesitz, der im Rahmen eines so genannten Treuhandvertrages betrieben wird, von der Grundsteuer befreit ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: