FG Hessen - Beschluss vom 08.02.2008
3 V 1508/07
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; GG Art. 140 ;

Grundsteuerbefreiung; Islamischer Kulturverein; Jüdische Kultusgemeinde - Grundsteuerbefreiung für islamische Kulturvereine

FG Hessen, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 3 V 1508/07

DRsp Nr. 2008/10100

Grundsteuerbefreiung; Islamischer Kulturverein; Jüdische Kultusgemeinde - Grundsteuerbefreiung für islamische Kulturvereine

Ein islamischer Kulturverein ist bei der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 Grundsteuergesetz nicht den jüdischen Kultusgemeinden gleichzustellen.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; GG Art. 140 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller, ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in ..., ist ein bundesweit operierender islamischer Dachverband mit etwa ... Mitgliedern. Ihm angeschlossen sind etwa ... Gemeindeverbände. ... ... ... . Nach § 3 seiner Satzung bietet er den in Europa lebenden Menschen islamischen Glaubens soziale, kulturelle sowie religiöse Dienste zum Zwecke der Förderung der Erziehung, Bildung, Religion, Jugendfürsorge, Völkerverständigung und Integration. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung soll diese Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dienen.