FG München - Urteil vom 28.06.2000
4 K 407/97
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1273

Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 GrStG bei Überlassung von Grundbesitz an private Betreiber

FG München, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 4 K 407/97

DRsp Nr. 2001/2091

Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 GrStG bei Überlassung von Grundbesitz an private Betreiber

Überträgt eine juristische Person des öffentlichen Rechts die hoheitliche Aufgabe der Abfallentsorgung einer von ihr errichteten Abfallwirtschaftsgesellschaft --100-prozentige Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH--, so scheidet eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG für die unmittellbar ausschließlich von der Abfallwirtschaftsgesellschaft genutzten, auf fremden Grund und Boden errichteten Recyclinghöfe aus.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Klägerin gehörender Grundbesitz i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) unmittelbar der hoheitlichen Abfallentsorgung dient.

Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe die Abfallentsorgung ist. Zum 01.01.1995 errichtete die Klägerin die Abfallwirtschaftsgesellschaft X mbH (künftig X) als 100-prozentige Tochtergesellschaft. Diese übernahm das gesamte bislang von der Klägerin selbst betriebene operative Geschäft, während die Klägerin nur mehr strategisch tätig ist (vgl. Geschäftsbericht S. 4).