FG München - Urteil vom 28.06.2000
4 K 54/97
Normen:
GrStG 1973 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; GrStG 1973 § 3 Abs. 1 S 2 ;

Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 GrStG bei Überlassung von Grundbesitz an private Betreiber

FG München, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 4 K 54/97

DRsp Nr. 2002/3382

Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 GrStG bei Überlassung von Grundbesitz an private Betreiber

Überträgt eine juristische Person des öffentlichen Rechts die hoheitliche Aufgabe der Abfallentsorgung auf eine von ihr errichtete Abfallwirtschaftsgesellschaft --100-prozentige Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH--, so scheidet eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG für den der Abfallwirtschaftsgesellschaft zum Zwecke der Abfallentsorgung überlassenen Grundbestiz aus, da es an der unmittelbaren ausschließlichen Nutzung durch die juristische Person des öffentlichen Rechts fehlt.

Normenkette:

GrStG 1973 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; GrStG 1973 § 3 Abs. 1 S 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Klägerin gehörender Grundbesitz i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) unmittelbar der hoheitlichen Abfallentsorgung dient.

Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe die Abfallentsorgung ist. Zum 01.01.1995 errichtete die Klägerin die Abfallwirtschaftsgesellschaft X ... mbH (künftig X) als 100-prozentige Tochtergesellschaft. Diese übernahm das gesamte bislang von der Klägerin selbst betriebene operative Geschäft, während die Klägerin nur mehr strategisch tätig ist (vgl. Geschäftsbericht 1994, S. 4).