FG Hessen - Urteil vom 10.02.2015
3 K 1637/13
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 2015, 853
DStR
DStRE 2016, 984

Grundsteuerbefreiung von sog. ÖPP-Modellen

FG Hessen, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 3 K 1637/13

DRsp Nr. 2015/6939

Grundsteuerbefreiung von sog. ÖPP-Modellen

Für ein im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft bestelltes Erbbaurecht und die Rückvermietung des Grundbesitzes an die öffentliche Hand zum Betrieb einer Schule kommt eine Grundsteuerbefreiung nicht in Betracht, wenn die Rückübertragung des Grundstücks nicht verbindlich festgelegt ist, sondern lediglich ein Optionsrecht besteht. Für das Eingreifen des Steuerbefreiungstatbestandes des § 3 Abs. 1 S. 3 GrStG kommt es allein auf die getroffene Vereinbarung und nicht auf den Grad der Wahrscheinlichkeit des Rückerwerbs des betroffenen Grundstücks nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten an.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Erbbaurecht, das für ein bisher zu Schulzwecken genutztes Grundstück bestellt worden ist und nunmehr von dem Erbbauberechtigten im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft (im Folgenden auch: ÖPP) zum weiteren Betrieb einer Schule an den Träger vermietet wird, von der Grundsteuer befreit ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: