FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.06.2011
3 K 3326/07
Normen:
GrEStG § 33 Abs. 1 S. 1; GrEStG § 33 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; GrStR Abschn. 38 Abs. 4; FGO § 126 Abs. 5; FGO § 81; FGO § 82; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung Vertretenmüssen der Ertragsminderung durch den Steuerschuldner Bindung an zurückverweisende BFH-Entscheidung Urkundenbeweis im finanzgerichtlichen Verfahren

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 3 K 3326/07

DRsp Nr. 2012/14662

Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung Vertretenmüssen der Ertragsminderung durch den Steuerschuldner Bindung an zurückverweisende BFH-Entscheidung Urkundenbeweis im finanzgerichtlichen Verfahren

1. Für den Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung sind Differenzierungen nach typischen oder atypischen, strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, nicht mehr von Bedeutung. 2. Für die Ablehnung des Grundsteuererlasses ist es im Ergebnis nicht notwendig, positiv festzustellen, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung zu vertreten hat, sondern vielmehr muss umgekehrt für die Gewährung des Erlasses das negative Merkmal feststehen, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat. 3. Der Steuerschuldner hat die Ertragsminderung zu vertreten, wenn er verschiedene, nach Art und Ausstattung höchst unterschiedliche Gewerbeeinheiten in einer über dem ortsüblichen Mietpreis liegenden Preisspanne anbietet und in seinen Angeboten nicht nach Art und Ausstattung differenziert.