VGH Bayern - Beschluss vom 08.12.2016
4 ZB 16.1583
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; GrStG § 33 Abs. 1 S. 1; AO § 1 Abs. 2 Nr. 3; AO § 90 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 15.845

Grundsteuererlass wegen nicht zu vertretender Rohertragsminderung; Vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der besteuerungsrelevanten Tatsachen; Substantiierte Darlegung von konkreten Bemühungen um eine Vermietung oder Verpachtung

VGH Bayern, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 4 ZB 16.1583

DRsp Nr. 2017/6694

Grundsteuererlass wegen nicht zu vertretender Rohertragsminderung; Vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der besteuerungsrelevanten Tatsachen; Substantiierte Darlegung von konkreten Bemühungen um eine Vermietung oder Verpachtung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.849,37 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; GrStG § 33 Abs. 1 S. 1; AO § 1 Abs. 2 Nr. 3; AO § 90 Abs. 1;

Gründe

I. Der Rechtstreit betrifft einen Antrag der Klägerin auf Erlass der Grundsteuer für einen im Jahr 2008 erworbenen ehemaligen Gutshof, der zuletzt als Hotel und Restaurant genutzt worden war. Zur Begründung des Antrags wurde vorgetragen, im Jahr 2013 seien keine Einnahmen erzielt worden.

Die Beklagte lehnte den Erlassantrag mit Bescheid vom 21. Januar 2015 ab, da keine geeigneten Nachweise für nachhaltige und intensive Bemühungen um eine Vermietung bzw. Verpachtung vorgelegt worden seien. Die von der Klägerin genannten Maklerbüros hätten das Objekt im Jahr 2013 im Internet nur zum Kauf angeboten.