I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war --u.a. neben der R-Beteiligungs-GmbH-- Kommanditistin der K-KG (KG), die ab dem Jahre 1986 bis zu ihrer Liquidation (1998 bis 2000) ein Einzelhandelsgeschäft betrieb. Das Gewerbe wurde auf dem Grundstück S-Straße ausgeübt, das bis zum Tod des Ehemanns der Klägerin im Miteigentum der Eheleute und anschließend im Alleineigentum der Klägerin stand. Das Grundstück wurde ab 1. Januar 1984 an die R-GmbH (ab 1995: R-AG) für einen Zeitraum von 15 Jahren (d.h. bis 31. Dezember 1998) vermietet. Aufgrund des mit der R-GmbH geschlossenen Untermietvertrags vom 30. Dezember 1985 wurde das Grundstück ab 1. Januar 1986 --wiederum fest bis 31. Dezember 1998-- der KG zur Nutzung überlassen. Der Gesellschaftsvertrag der KG wurde für die Dauer des Untermietvertrags geschlossen und konnte frühestens zum 31. Dezember 1998 gekündigt werden. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Auffassung, dass das Grundstück zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin bei der KG gehöre. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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