Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) abgesehen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Gründe, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässigerweise gestützt werden kann, ergeben sich im Streitfall noch aus der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Gemäß Art.
Die Zulassung der Revision kann nicht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt werden. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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