BFH - Beschluß vom 03.04.2001
IV B 111/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 2001, 926

Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

BFH, Beschluß vom 03.04.2001 - Aktenzeichen IV B 111/00

DRsp Nr. 2001/10984

Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

1. Eine wesentliche Betriebsgrundlage liegt vor, wenn das Grundstück für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist. 2. Auch Bürogebäude und Lagerhallen können eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für das Betriebsunternehmen haben.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Gründe, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässigerweise gestützt werden kann, ergeben sich im Streitfall noch aus der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Gemäß Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist am 14. August 2000 zugestellt worden.

Die Zulassung der Revision kann nicht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt werden. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.