Streitig ist, ob der Erwerb von Anteilen an einer Hauberggenossenschaft der Grunderwerbsteuer unterfällt.
Mit notariellem Vertrag vom 14.06.2012 verkaufte und übereignete Herr B. C. an den Kläger das unbebaute Grundstück „J Flur … Nr. …, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, …, 6.829 qm” sowie acht Pfennige von dem in 2.496 Pfennige eingeteilten Haubergskomplex X in X Nr. … bis …. Bei dem Haubergskomplex handelte es sich um eine Waldgenossenschaft nach dem Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen (GWaldG NW). Der Haubergskomplex X war unter der Bezeichnung „Hauberggenossenschaft X Komplex X in X” als Eigentümer verschiedener Grundstücke im Grundbuch von X (Amtsgericht T), Blatt … eingetragen. Der Kaufpreis betrug 6.000 EUR für das unbebaute Grundstück und 8.000 EUR für die Haubergspfennige – insgesamt also 14.000 EUR.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 25.06.2012 Grunderwerbsteuer i.H.v. 700 EUR fest und legte dabei die gesamte Gegenleistung i.H.v. 14.000 EUR als Bemessungsgrundlage zu Grunde.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|