1) Gegenstand eines Übereignungsanspruchs kann auch ein bürgerlich-rechtlich noch zu bildendes (künftiges) Grundstück sein, sofern dieses bereits hinreichend bestimmt ist.2) Der Verzicht auf den Nachabfindungsanspruch aus § 13HöfeO ist kein Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch und kann auch nicht als Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses angesehen werden, so dass eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 3ErbStG nicht in Betracht kommt.3) Der Verzicht auf den Nachabfindungsanspruch aus § 13HöfeO ist auch keine freigiebige Zuwendung i.S.v. § 3 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 7ErbStG.4) Werden Grundstücke zur Abgeltung des Nachabfindungsanspruchs nach § 13HöfeO auf einen weichenden Miterben übertragen, ist der Erwerbsvorgang mangels noch bestehender Nachlasszugehörigkeit nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerbefreit.5) Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die Höhe des Nachabfindungsanspruchs.