FG Münster - Urteil vom 20.02.2014
8 K 1727/11 GrE
Normen:
GrEStG § 2 Abs 1; GrEStG § 3 Nr 2; GrEStG § 3 Nr 3; ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1; ErbStG § 3 Abs 2 Nr 4; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1; HöfeO § 12; HöfeO § 13; GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
ZEV 2014, 388

Grundstück, Steuerbefreiung, Nachabfindung § 13 HöfeO

FG Münster, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 8 K 1727/11 GrE

DRsp Nr. 2014/6719

Grundstück, Steuerbefreiung, Nachabfindung § 13 HöfeO

1) Gegenstand eines Übereignungsanspruchs kann auch ein bürgerlich-rechtlich noch zu bildendes (künftiges) Grundstück sein, sofern dieses bereits hinreichend bestimmt ist. 2) Der Verzicht auf den Nachabfindungsanspruch aus § 13 HöfeO ist kein Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch und kann auch nicht als Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses angesehen werden, so dass eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 3 ErbStG nicht in Betracht kommt. 3) Der Verzicht auf den Nachabfindungsanspruch aus § 13 HöfeO ist auch keine freigiebige Zuwendung i.S.v. § 3 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 7 ErbStG. 4) Werden Grundstücke zur Abgeltung des Nachabfindungsanspruchs nach § 13 HöfeO auf einen weichenden Miterben übertragen, ist der Erwerbsvorgang mangels noch bestehender Nachlasszugehörigkeit nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerbefreit. 5) Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die Höhe des Nachabfindungsanspruchs.

Normenkette:

GrEStG § 2 Abs 1; GrEStG § 3 Nr 2; GrEStG § 3 Nr 3; ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1; ErbStG § 3 Abs 2 Nr 4; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1; HöfeO § 12; HöfeO § 13; GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Erwerb eines Grundstücks von der Grunderwerbsteuer befreit ist.