I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Antragsteller bezüglich des unbebauten Grundstücks in T. in den Streitjahren die Absicht hatten, es zu bebauen und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen mit der Folge, dass die im Zusammenhang mit diesem Grundstück stehenden Aufwendungen zu einheitlich und gesondert festzustellenden negativen Einkünften der Grundstücksgemeinschaft führen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 1999, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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