FG München - Beschluss vom 26.10.2000
10 V 1717/00
Normen:
EStG § 21 ; EStG § 9 ;

Grundstücksaufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG München, Beschluss vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 10 V 1717/00

DRsp Nr. 2001/11092

Grundstücksaufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück sind als vorab entstandene Werbungskosten auch 8 Jahre nach Grundstückserwerb abzugsfähig, wenn der Grundstückseigentümer trotz Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens an seinem ursprünglichen Baukonzept im wesentlichen festhält und die Rechtslage hinsichtlich des Umfangs der Bebaubarkeit des Grundstücks rechtich unklar ist. Die Branchenzugehörigkeit des Grundstückseigentümers (Inhaber eines Bauingenieurbüros) ist ein weiteres Indiz für die Bebauungsabsicht.

Normenkette:

EStG § 21 ; EStG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Antragsteller bezüglich des unbebauten Grundstücks in T. in den Streitjahren die Absicht hatten, es zu bebauen und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen mit der Folge, dass die im Zusammenhang mit diesem Grundstück stehenden Aufwendungen zu einheitlich und gesondert festzustellenden negativen Einkünften der Grundstücksgemeinschaft führen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 1999, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.