FG Nürnberg - Urteil vom 26.06.2014
4 K 1413/12
Normen:
BewG § 198; ImmoWertVO;

Grundstücksbewertung bei Vorerbschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 4 K 1413/12

DRsp Nr. 2014/14890

Grundstücksbewertung bei Vorerbschaft

Der gemeine Wert bzw. Verkehrswert von Grundstücken, welche durch Erbschaft auf einen nicht in der Verfügung befreiten Vorerben übergehen, ist in Sachverständigengutachten nicht regelmäßig mit 0 € zu beziffern.

Normenkette:

BewG § 198; ImmoWertVO;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Ermittlung eines niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten die in der Verfügung beschränkte Vorerbenstellung des Eigentümers dahingehend zu berücksichtigen ist, dass der Grundbesitzwert in Höhe von 0 € festzustellen ist.

Am 01.07.2010 verstarb E. Die Erblasserin war u.a. Eigentümerin des Grundstücks GGG (Gebäude- und Freifläche, Land- und Forstwirtschaft, Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude und Grünland allgemein zu insgesamt 2.018 qm). Als Vorerbe nach seiner Tante E war der Kläger eingesetzt, als Nacherben dessen (zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen) Kinder. Der Kläger als Vorerbe war nicht von der Beschränkung in der Verfügung über Grundstücke befreit.