FG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2006
7 K 1350/05 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 2 § 11 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2229
EFG 2007, 1071

Grundstückserwerb; Anfechtbarer verbilligter Erwerb; Zwangsvollstreckung; Absetzungen für Abnutzung; Nachträgliche Anschaffungskosten - Kosten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück als nachträgliche Anschaffungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 7 K 1350/05 E

DRsp Nr. 2007/9078

Grundstückserwerb; Anfechtbarer verbilligter Erwerb; Zwangsvollstreckung; Absetzungen für Abnutzung; Nachträgliche Anschaffungskosten - Kosten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück als nachträgliche Anschaffungskosten

Hat ein Steuerpflichtiger ein vermietetes Grundstück in anfechtbarer Weise verbilligt von einem Angehörigen erworben, so stellen Aufwendungen zur Beseitigung der gesetzlichen Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 11 AnfG in gleicher Weise nachträgliche Anschaffungskosten dar wie solche zur Befreiung eines Grundstücks von dinglichen Belastungen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 2 § 11 ;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 18.12.1998 das Grundstück Z-Straße 7, Z-Stadt von seinem Vater gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 106.200 DM. Der Veräußerer behielt sich das Wohnrecht an zwei Räumen des übertragenen Grundstücks vor. An Anschaffungsnebenkosten fielen 955 DM an.