FG Köln - Urteil vom 02.05.2007
5 K 6275/03
Normen:
GrEStG § 5; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Grundstückserwerb durch Gesamthand

FG Köln, Urteil vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 5 K 6275/03

DRsp Nr. 2009/1462

Grundstückserwerb durch Gesamthand

1. Es besteht eine tatsächliche Vermutung des Inhalts, dass ein von Gesellschaftern gemeinsam erworbenes Grundstück in Gesamthandseigentum erworben werden soll. Die Zurechnung von Gesamthandsvermögen auf einen "besonderen Rechtsträger" hat die Funktion, das Gesellschaftsvermögen im Interesse von Zweckverfolgung und -erreichung zu binden. 2. Ob ein Grundstück zu Bruchteilseigentum i.S. der §§ 741 ff. BGB oder zu Gesamthandseigentum i.S. des § 718 Abs. 1 BGB erworben werden soll, ist von der tatrichterlich zu ermittelnden Willensrichtung der Gesellschafter abhängig. 3. Die Eintragung der Gesellschafter als Bruchteilsberechtigte im Grundbuch steht einem Erwerb zu Gesamthandseigentum nicht entgegen.

Normenkette:

GrEStG § 5; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einbringung eines Grundstücks durch seine im Grundbuch eingetragenen fünf Miteigentümer in die aus denselben Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grunderwerbsteuerpflichtig ist oder ob dieser Vorgang gemäß § 5 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in vollem Umfang steuerbefreit ist.