FG München - Urteil vom 22.06.2009
4 K 1111/07
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; BauGB § 45; BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Grundstückserwerb im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung grunderwerbsteuerpflichtig

FG München, Urteil vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 1111/07

DRsp Nr. 2010/4140

Grundstückserwerb im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung grunderwerbsteuerpflichtig

Dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b GrEStG nur ein Grundstückserwerb im Rahmen einer förmlichen amtlichen Baulandumlegung nach den §§ 45 ff. des Baugesetzbuchs, nicht aber ein Grundstückserwerb im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung von der Grunderwerbsteuer befreit ist, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; BauGB § 45; BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Grundstückserwerb der Klägerin im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Mit notariell beurkundetem städtebaulichem Vertrag vom 28. Juli 2005 erwarb die Klägerin Grundstücke von mehreren Grundstückseigentümern. Im Gegenzug übertrug die Klägerin diverse Teilflächen ihr gehörender Grundstücke auf die Verkäufer. Der Erwerb erfolgte jeweils im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung. Gem. Abschnitt C Tz. IV.3. erwarb die Klägerin eine Teilfläche von 4.941 qm aus der FlNr. 180/3 in A, B mit einer Geschossfläche (GF) von 2.540 qm.