BFH - Urteil vom 27.04.2005
II R 66/03
Normen:
VermG § 1 Abs. 6 § 2 Abs. 1 S. 5 § 6a § 31 Abs. 5 S. 3 § 34 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2052
BFH/NV 2005, 2052
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 505/97

Grundstückserwerb nach VermG

BFH, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen II R 66/03

DRsp Nr. 2005/15064

Grundstückserwerb nach VermG

Ein Grundstückserwerb nach dem "VermG" erfolgt auch dann, wenn nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG ein Verwaltungsakt nach einer gütlichen Einigung ergeht, oder auch bei einer während eines anhängigen Verfahrens nach dem VermG aufgrund gütlicher Einigung zwischen den Beteiligten erfolgten rechtsgeschäftlichen Grundstücksrückübertragung.

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 6 § 2 Abs. 1 S. 5 § 6a § 31 Abs. 5 S. 3 § 34 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Alle Anteile an der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), hält die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft X-GmbH, deren Anteile wiederum sämtlich der Y innehat und die treuhänderisch Immobilien und andere Vermögenswerte für den Y verwaltet.

Die Klägerin erwarb durch Kaufvertrag vom 5. Dezember 1994 von der Treuhandanstalt ein im Beitrittsgebiet gelegenes Grundstück zu einem Kaufpreis von 1 400 000 DM. Hinsichtlich dieses Grundstücks hatte der Y Restitutionsansprüche geltend gemacht und sich unter Beilegung bestehender Meinungsverschiedenheiten mit der Treuhandanstalt durch "Rahmenvereinbarung" vom 6. Juni 1994 über den Verkauf u.a. dieses Grundstücks an die Klägerin verständigt.