FG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.2004
15 K 3451/01 F
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 741 ; EStR R 164 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2004, 810

Grundstücksgemeinschaft; Wohnraumvermietung; Mitnutzung; Nichteigentümer; Miteigentumsanteil; Einkünftefeststellung - Steuerliche Behandlung einer Vermietung von Wohnraum durch eine Bruchteilsgemeinschaft an ihre Mitglieder

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 15 K 3451/01 F

DRsp Nr. 2004/6103

Grundstücksgemeinschaft; Wohnraumvermietung; Mitnutzung; Nichteigentümer; Miteigentumsanteil; Einkünftefeststellung - Steuerliche Behandlung einer Vermietung von Wohnraum durch eine Bruchteilsgemeinschaft an ihre Mitglieder

1. Ein Bruchteilsgemeinschafter, der im Rahmen seines ideellen Miteigentumsanteils Wohnraum von der Gemeinschaft anmietet, erzielt insoweit - abgesehen von der einkommensteuerlich unbeachtlichen Eigennutzung - bereits mangels Nutzungsüberlassung an einen anderen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt auch bei mietvertraglicher Mitnutzung der Wohnräume durch einen Nichteigentümer (Lebensgefährte) im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses. 2. Bezüglich des ideellen Anteils des anderen Miteigentümers fehlt es bei solcher Vermietung jedenfalls an gemeinschaftlich erzielten Einkünften, die zwingend in die einheitliche und gesonderte Feststellung für die Grundstücksgemeinschaft einzubeziehen wären.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 741 ; EStR R 164 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang eine von einer Bruchteilsgemeinschaft an einen ihrer Gemeinschafter vermietete Wohnung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden kann.