Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, ist alleinige Gesellschafterin und Organträgerin der B-Grundstücksgesellschaft mbH (GmbH). Zwischen der Klägerin und der GmbH wurde am 14. September 1981 ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafter der Klägerin, X und Y, waren zugleich alleinige Gesellschafter der K-KG.
Die GmbH ist Eigentümerin von mit ca. 100 Wohnungen bebauten Grundstücken in D. Diese Wohnungen sind seit 1984 an die K-KG vermietet, die sie zu Wohnzwecken an Dritte untervermietet.
(End-)Mieter der Wohnungen sind zu etwa 30 v.H. Mitarbeiter der K-KG, im übrigen andere Personen. Die K-KG vermietet die Wohnungen zum ortsüblichen Mietpreis von ca. 8 DM/qm, während sie ihrerseits an die GmbH die Kostenmiete von bis zu 15 DM/qm entrichtet.
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