FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.01.2004
3 K 18/03
Normen:
GrEStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG (1997) § 19 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 90 ;

Grundstückskauf- und Sanierungsvertrag als einheitliches Vertragswerk; Mitwirkungspflichten; nachträgliches Bekanntwerden des Sanierungsvertrags; Verletzung der Anzeigepflichten hemmt den Beginn der Festsetzungsfrist

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 3 K 18/03

DRsp Nr. 2006/29596

Grundstückskauf- und Sanierungsvertrag als einheitliches Vertragswerk; Mitwirkungspflichten; nachträgliches Bekanntwerden des Sanierungsvertrags; Verletzung der Anzeigepflichten hemmt den Beginn der Festsetzungsfrist

1. Der enge sachliche Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und der zur Sanierung eines Gebäudes abgeschlossenen Verträge, der als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das sanierte Grundstück bestimmt, wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass zeitlich zuerst der Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wird. 2. Wer im Verwaltungsverfahren auf eine Anfrage des Finanzamts mitteilt, dass ein Vertrag über die Sanierung des erworbenen Grundstücks nicht abgeschlossen worden sei, obwohl dies - wie sich später herausstellt - nicht der Wahrheit entspricht, kommt damit seinen Mitwirkungspflichten aus § 90 AO nicht hinreichend nach. 3. Wird dem Finanzamt die von den Beteiligten verschwiegene Existenz des Sanierungsvertrages, der mit dem Grundstückskaufvertrag ein einheitliches Vertragswerk bildet, nachträglich bekannt, so darf der Grunderwerbsteuerbescheid geändert werden. 4. Die Nichterfüllung der Anzeigepflichten der Beteiligten führt zur Hemmung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.

Normenkette:

GrEStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG (1997) § 19 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. Nr. § Abs. S. 1 Nr. § ;