FG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.2006
14 K 6996/03 E
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1008

Grundstückskauf; Abgeltung eines Zinsvorteils; Darlehensübernahme; Zinsloses Wohnungsbauförderungs-Darlehen; Abgrenzung von Werbungs- und Anschaffungskosten - Abgrenzung von Anschaffungs- und Werbungskosten beim Baudarlehen

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 14 K 6996/03 E

DRsp Nr. 2007/10267

Grundstückskauf; Abgeltung eines Zinsvorteils; Darlehensübernahme; Zinsloses Wohnungsbauförderungs-Darlehen; Abgrenzung von Werbungs- und Anschaffungskosten - Abgrenzung von Anschaffungs- und Werbungskosten beim Baudarlehen

1. Zinsen, die der Veräußerer eines Wirtschaftsguts einem Erwerber in Rechnung stellt, können je nach der Gestaltung der vertraglichen Geschäftsbeziehungen im Einzelfall beim Erwerber Anschaffungskosten oder - als eigene Finanzierungskosten - sofort abziehbare Werbungskosten darstellen. 2. Finanzierungskosten liegen vor, wenn mit der Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung bezweckt wird, dem Erwerber die für die Anschaffung erforderlichen Geldmittel zu beschaffen. 3. Die Abgeltung des Zinsvorteils bei Übernahme eines zinslosen Wohnungsbauförderungs-Darlehens führt demgegenüber zu Anschaffungskosten, weil sie keine Gegenleistung für einen Finanzierungsbeitrag des Veräußerers darstellt, sondern der Erwerber durch die Übernahme des Darlehens Kapital erlangt, das ihm - ebenso wie zuvor dem Veräußerer - bis zur Förderungshöchstdauer zur Deckung laufender Aufwendungen für Kapital- und Bewirtschaftungskosten, die bei der Verwaltung des geförderten Wohnraumes entstehen, zur Verfügung gestellt wurde und das von ihm dementsprechend verwendet werden musste.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. Satz 1 Nr. § Abs. § Abs. Satz 1 Nr. ;