Der unstreitig übliche Kaufpreis war in vollem Umfang für den Grund und Boden aufgewendet worden. Ein "Überpreis" war nicht gezahlt worden. Es konnte deshalb dahinstehen, ob ein Teil des Kaufpreises als sofort abzugsfähige Aufwendungen auf den eigenen Firmenwert zu behandeln gewesen wäre, wenn ein deutlich über dem Marktpreis liegender Preis gezahlt worden wäre. Unerheblich war auch, dass die Klägerin das erworbene Grundstück nicht selbst nutzte, sondern verpachtet hatte.
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