I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Brüder und waren die Neffen der Frau S. Diese war Eigentümerin zweier Grundstücke in ..., und zwar eines am X-Weg mit einem erhöhten Einheitswert von 208 880 DM und einem Verkehrswert von 800 000 DM, in dem sie gemeinsam mit dem Kläger zu 1 eine Arztpraxis betrieb, und eines weiteren am Y-Weg mit einem erhöhten Einheitswert von 231 700 DM und einem Verkehrswert von 716 000 DM.
Mit notariell beurkundetem Übertragungsvertrag vom 14. Dezember 1994 übertrug S das Grundstück am X-Weg unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs auf den Kläger zu 1. Dieser verpflichtete sich, an den Bruder ein Gleichstellungsgeld von 400 000 DM in Jahresraten von 50 000 DM beginnend mit Ablauf des 31. Dezember 1995 zu zahlen. Der jeweils noch geschuldete Betrag war mit jährlich 5,5 v.H. zu verzinsen.
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