Grundstücksübergang von einer Gesamthand auf eine andere
BFH, vom 12.06.1996 - Aktenzeichen II R 63/94
DRsp Nr. 1997/8202
Grundstücksübergang von einer Gesamthand auf eine andere
1. Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1GrEStG beim Übergang von Grundstücken von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand beruht auf der Erwägung, daß trotz des Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit die bisherigen Gesamthänder über ihre Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleiben.2. Dementsprechend liegen im Fall des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1GrEStG die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nicht vor, wenn gemäß einem vorgefaßten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere die Gesamthänder ihre gesamthänderische Bindung völlig oder teilweise (Verminderung der Beteiligung) aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringert.
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