FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.06.2015
15 K 4021/13
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 5; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Grundstücksübertragung des Miteigentumsanteils an einem ehemaligen Familienheim auf den geschiedenen Ehegatten rd. 28 Jahre nach der Trennung der Ehegatten nicht nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2015 - Aktenzeichen 15 K 4021/13

DRsp Nr. 2015/17056

Grundstücksübertragung des Miteigentumsanteils an einem ehemaligen Familienheim auf den geschiedenen Ehegatten rd. 28 Jahre nach der Trennung der Ehegatten nicht nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei

Wird nach der Scheidung eine Grundstückshälfte von einem Ehepartner auf den anderen Ehepartner übertragen, ist der Vorgang nicht gem. § 3 Nr. 5 GrEStG steuerbefreit, wenn dazwischen ungefähr 28 Jahre liegen. Denn bei einem so langen Zeitraum ist davon auszugehen, dass nicht mehr die Scheidung Ursache der Übertragung war.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 5; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger und B. (im Folgenden: geschiedene Ehefrau) schlossen am 17.12.1982 die Ehe, nachdem sie vorher bereits 13 Jahre zusammengelebt hatten. Durch Kaufvertrag vom 05.11.1982 hatten sie je zur ideellen Hälfte das Grundstück C.-Straße in D. erworben, das anschließend mit einem vollunterkellerten Einfamilien-Fertighaus bebaut wurde.

Durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23.03.1984 – 150 bF 331/84 – wurde die Ehe des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau geschieden. Ausweislich des Urteils hatten sie sich bereits einen Monat nach der Hochzeit getrennt.