Die Kläger erstreben die Erhöhung der Bemessungsgrundlage nach § 10 e EStG für das von der Mutter der Klägerin erworbene Haus in .
Die Kläger erwarben dieses Haus mit notariellem Vertrag vom 10. November 1993. Als Gegenleistung wurde vertraglich vereinbart, daß die Erwerber an den Veräußerer einen Betrag in Höhe von 230.000,-- DM zu entrichten hatten. Ein Teilbetrag in Höhe von 150.000,-- DM war auf Abruf auf das Anderkonto des amtierenden Notars zu hinterlegen, welcher angewiesen wurde, soweit erforderlich, hieraus die bestehenden Belastungen abzulösen und den Rest an den Veräußerer auszuzahlen. Der Restbetrag in Höhe von 80.000,00 DM war zinslos erst zum 31. Dezember 1994 fällig. Auf dingliche Sicherung dieses Restbetrages wurde verzichtet.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|