I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 5. August 1991 ein 645 qm großes, mit einem Bürogebäude bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 1 750 000 DM. Mit einem weiteren notariell beurkundeten Vertrag bestellte sie ihrerseits der Verkäuferin des Grundstücks, der I-AG, ein einheitliches Erbbaurecht an diesem Grundstück (645 qm) sowie an weiteren unmittelbar angrenzenden, teilweise bebauten Grundstücken (9 286 qm) zu einem nach Eintragung des Erbbaurechts zu zahlenden Entgelt von 18,5 Mio. DM. Der Kaufpreisanspruch der I-AG sollte mit dem Zahlungsanspruch der Rechtsvorgängerin der Klägerin aus dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag verrechnet werden.
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