FG Hessen - Urteil vom 27.04.1999
4 K 1423/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Grundstücksverkauf; Rückkauf; Verdeckte Gewinnausschüttung; Verdeckte Einlage; Forderungsverzicht; Verkaufserwartung; Preisdifferenz - Forderungsverzicht beim Rückkauf eines Grundstücks

FG Hessen, Urteil vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 4 K 1423/97

DRsp Nr. 2001/8745

Grundstücksverkauf; Rückkauf; Verdeckte Gewinnausschüttung; Verdeckte Einlage; Forderungsverzicht; Verkaufserwartung; Preisdifferenz - Forderungsverzicht beim Rückkauf eines Grundstücks

1. Wird ein von der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter zuvor verkauftes Grundstück zu einem niedrigeren Preis zurück gekauft, ist der Verzicht auf die Realisierung der Kaufpreisdifferenz regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. 2. Die Verkaufserwartung und der daraus erzielbaren Spekulationsgewinn ist ein den Wert des Grundstücks erhöhender Faktor. 3. Eine verdeckte Einlage liegt nicht vor, wenn der Gesellschafter beim Kauf eines Grundstücks von der Kapitalgesellschaft, wegen eines erwarteten Spekulationsgewinns beim Weiterverkauf des Grundstücks, einen über dem objektiven Wert des Grundstücks liegenden Wert zahlt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung eines Verzichts auf eine Restforderung aus einem Grundstücksverkauf als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das den Handel mit Immobilien zum Gegenstand hat. Gesellschafter der Klägerin waren in 1981 die Eheleute M je zur Hälfte, Herr M war zu dieser Zeit Geschäftsführer der Klägerin.