FG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.2005
14 K 5604/01 G
Normen:
GewStG § 9 ; GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG §15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1465
EFG 2005, 1148

Grundstücksverwaltendes Unternehmen; Gewerbeertragskürzung; Vermietung; Verhältnismäßigkeit; Nutzungsüberlassung - Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei nicht unwesentlicher gewerblicher Grundstücksnutzung durch Gesellschafter

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 14 K 5604/01 G

DRsp Nr. 2005/9247

Grundstücksverwaltendes Unternehmen; Gewerbeertragskürzung; Vermietung; Verhältnismäßigkeit; Nutzungsüberlassung - Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei nicht unwesentlicher gewerblicher Grundstücksnutzung durch Gesellschafter

1. Die Vermietung eines nicht unwesentlichen Teils des Grundbesitzes eines grundstücksverwaltenden Unternehmens an dessen Gesellschafter schließt auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die erweitere Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus. 2. Eine Flächenüberlassung von 481 qm (1,68% der Gesamtfläche) zu einem Mietentgelt von 126.636,-- DM (2,6% der Gesamterträge) kann nicht mehr als unwesentlich angesehen werden. Als Maßstab für die Wesentlichkeitsgrenze von Mieterträgen ist dabei auch die Höhe der gewerbesteuerlichen Freibeträge heranzuziehen.

Normenkette:

GewStG § 9 ; GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG §15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zusteht.