FG Münster - Beschluss vom 28.07.2005
3 V 1797/05 VSt
Normen:
AO § 41 Abs. 1 S. 1 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S 1 ;

Grundstückszurechnung aufgrund wirtschaftlichen Eigentums

FG Münster, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 3 V 1797/05 VSt

DRsp Nr. 2005/13074

Grundstückszurechnung aufgrund wirtschaftlichen Eigentums

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass ein Grundstück dem Treugeber auch bei zivilrechtlich unwirksamer Treuhandabrede als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen ist, wenn der Treuhandvertrag so wie vereinbart vollzogen wird.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1 S. 1 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Vermögensteuer(VSt)-Festsetzungen auf den 01.01.1994 und 01.01.1995.

Die Antragsteller (Ast.) sind Eigentümer des mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße 1 in B-Stadt. Dieses Grundstück veräußerten die Ast. zunächst mit notariellem Vertrag vom 07.04.1993 zu einem Kaufpreis von 570.000 DM an den Patenonkel des Ast., Herrn O..., um eine Zwangsversteigerung durch die Gläubigerbank wegen bestehender Haftungsschulden des Ast. aus einem Konkurs einer GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Ast. war und anderer Darlehensverbindlichkeiten zu verhindern.

Am 08.04.1993 schlossen die Ast. mit dem Erwerber Herrn O... einen privatschriftlichen Treuhandvertrag bezüglich des Grundstücks. Darin trafen die Vertragsparteien u.a. folgende Vereinbarungen:

"§ 1 Treuhandverhältnis

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