Streitig ist, ob eine Eigentumswohnung dem Kläger als rechtlichem Eigentümer oder seinen Eltern, die einen Vorbehaltsnießbrauch und durch Auflassungsvormerkung gesicherte Rückforderungsansprüche u.a. bei einer Veräußerung oder Belastung der Eigentumswohnung haben, als wirtschaftlichen Eigentümern auf den 01.01.1996 zuzurechnen ist.
Der Kläger ist Eigentümer der Eigentumswohnung, in . Diese Eigentumswohnung wurde 1935 erbaut (Wiederaufbau 1950).
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