FG Münster - Urteil vom 17.03.2005
3 K 3261/01 EW
Normen:
BewG § 22 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2, ; AO § 39 Abs. 1 § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1490

Grundstückszurechnung, wirtschaftliches Eigentum

FG Münster, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 3 K 3261/01 EW

DRsp Nr. 2005/12752

Grundstückszurechnung, wirtschaftliches Eigentum

Ein Grundstück kann einem Steuerpflichtigen ausnahmsweise auch schon vor Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zugerechnet werden, namentlich dann, wenn für ihn eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen wurde, der zivilrechtliche Eigentümer zu seinen Gunsten die Auflassung erklärt und die - jederzeit auf Verlangen des Steuerpflichtigen vollziehbare - Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch beantragt und bewilligt hat.

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2, ; AO § 39 Abs. 1 § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Geschäftsgrundstück X-Straße 5-15 in A-Stadt zum 01.01.1995 bis einschließlich 01.01.1997 im Rahmen der Einheitsbewertung dem Kläger (Kl.) oder dem Beigeladenen zuzurechnen ist.