BFH - Beschluss vom 19.10.2004
VI B 110/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 339
DStRE 2005, 242
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 15/02

Gruppenreise: Fahrtaufwendungen einer Religionslehrerin nach Israel und Rom

BFH, Beschluss vom 19.10.2004 - Aktenzeichen VI B 110/04

DRsp Nr. 2005/11

Gruppenreise: Fahrtaufwendungen einer Religionslehrerin nach Israel und Rom

Aufwendungen einer Religionslehrerin für die Teilnahme an Gruppenreisen nach Israel bzw. Rom sind nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen und demgemäß keine WK, wenn das Programm im Wesentlichen allgemein interessierende Veranstaltungen enthielt und die Reisen zu Zielen von allgemeinem touristischen Interesse führten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).