FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2012
12 K 12041/10
Normen:
AO § 171 Abs. 4 S. 3; AO § 201 Abs. 1 S. 1; AO § 199 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 10
DStRE 2013, 182

Gültigkeit der Hemmung der Verjährung wegen Betriebsprüfung bis ein Jahr nach dem Jahr der Schlussbesprechung Anforderungen an eine Schlussbesprechung Abgrenzung zwischen laufender Unterrichtung und Schlussbesprechung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 12 K 12041/10

DRsp Nr. 2012/17054

Gültigkeit der Hemmung der Verjährung wegen Betriebsprüfung bis ein Jahr nach dem Jahr der Schlussbesprechung Anforderungen an eine Schlussbesprechung Abgrenzung zwischen laufender Unterrichtung und Schlussbesprechung

1. Ob eine die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO befristende Schlussbesprechung stattgefunden hat, ist nach materiellen und nicht nach formellen Gesichtspunkten zu bestimmen (entgegen § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung v. 15.3.2000, BStBl 2000 I S. 368). 2. Die Schlussbesprechung bildet nicht die generelle Beendigung der Außenprüfung, sondern regelmäßig die Beendigung der Prüfungshandlungen, zeigt also an, dass die Finanzbehörde keine weitere Prüfungshandlung mehr für erforderlich hält. 3. Eine Besprechung ist als Schlussbesprechung gem. § 171 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 201 AO anzusehen, wenn mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der geprüften GmbH, dem Mitarbeiter deren Steuerberaters sowie dem Betriebsprüfer die maßgeblichen Personen teilnehmen und Gegenstand des Gesprächs sämtliche vorläufige Prüfungsfeststellungen des Betriebsprüfers sind. Unerheblich ist die Bezeichnung der Besprechung sowie die Einräumung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen.