Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte zu Recht Zoll nach dem Regelzollsatz mit der Begründung nacherhoben hat, die zu Grunde liegenden Warenverkehrsbescheinigungen seien unzutreffend ausgestellt worden.
Mit Zollanmeldung vom 20.06.1996 beantragte die Klägerin beim Zollamt Hamburg-1 unter Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung A. TR. 1 Nr. ...25 für 1.650 kg "Malassol" Kaviar die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr. Das Zollamt nahm die Zollanmeldung unter der Registrier-Nr. ...05 an und gewährte antragsgemäß den Präferenzzollsatz "frei".
Mit Zollanmeldung vom 05.12.1996 beantragte die Klägerin beim Zollamt Hamburg-1 unter Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung A. TR. 1 Nr. ...19 für 353 kg Kaviar die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr. Das Zollamt nahm die Zollanmeldung unter der Registrier-Nr. ...38 an und gewährte antragsgemäß den Präferenzzollsatz "frei".
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