FG Münster - Urteil vom 22.03.2013
4 K 3386/12 E
Normen:
AO 351 Abs 1; EStG § 32d Abs 6 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2013, 981
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 789

Günstigerprüfung, Antragsfrist

FG Münster, Urteil vom 22.03.2013 - Aktenzeichen 4 K 3386/12 E

DRsp Nr. 2013/7542

Günstigerprüfung, Antragsfrist

Ungeachtet der noch ungeklärten Frage, ob ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG auch noch nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung zulässig ist, kann eine Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem individuellen Steuersatz jedenfalls noch in den Grenzen des Änderungsrahmens des § 351 AO erfolgen.

Normenkette:

AO 351 Abs 1; EStG § 32d Abs 6 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestellt werden kann. Zudem ist darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 der Abgabenordnung (AO) vorliegen.

Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind kirchensteuerpflichtig. In ihrer im Mai 2011 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 erklärten die Kläger jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin zudem solche aus Gewerbebetrieb. Eine Anlage KAP reichten die Kläger nicht ein.