FG Brandenburg - Urteil vom 27.10.1999
6 K 2734/98 E
Normen:
EStG § 31 Satz 3; EStG § 31 Satz 4; EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 36 Abs. 2 ; EStG § 66 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2000, 1439
EFG 2000, 569

Günstigerprüfung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach dem Monatsprinzip -anteiliger Kinderfreibetrag für Monate ohne Kindergeldzahlung nur wegen verspäteter Antragstellung

FG Brandenburg, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 6 K 2734/98 E

DRsp Nr. 2001/1469

Günstigerprüfung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach dem Monatsprinzip -anteiliger Kinderfreibetrag für Monate ohne Kindergeldzahlung nur wegen verspäteter Antragstellung

1. Für die "Günstigerprüfung" nach § 31 Satz 4 des ab 1996 gültigen EStG gilt das Monats- und nicht das Jahresprinzip. 2. Haben Eltern nachweislich nur wegen verspäteter Antragstellung für die ersten Monate im Jahr 1996 kein Kindergeld erhalten, sind bei der Einkommensteuerveranlagung für diese Monate die anteiligen Kinderfreibeträge zum Abzug zu bringen.

Normenkette:

EStG § 31 Satz 3; EStG § 31 Satz 4; EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 36 Abs. 2 ; EStG § 66 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der sogenannten Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auf den Kalendermonat oder das Kalenderjahr abzustellen ist.