Streitig ist, ob bei der Ermittlung der abzugsfähigen Sonderausgaben im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 10 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung eine Kürzung des Vorwegabzuges gem. § 10 Abs. 3 EStG in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung vorzunehmen ist.
Der Kläger war im Streitjahr geschäftsführender Alleingesellschafter der X GmbH. Aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielte er Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 160.047 Euro. Aufgrund des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses bestand keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht des Klägers und eine Anwartschaft des Klägers auf Altersversorgung.
In der Einkommensteuererklärung 2008 machte der Kläger folgende dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend:
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