BFH - Urteil vom 18.08.2004
II R 43/02
Normen:
VermG § 1 § 2 § 31 Abs. 1 lit. a, Abs. 5 § 34 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 776
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 659/97

Gütliche Einigung im Restitutionsverfahren - rechtsgeschäftlicher Grundstücksübergang

BFH, Urteil vom 18.08.2004 - Aktenzeichen II R 43/02

DRsp Nr. 2004/17943

Gütliche Einigung im Restitutionsverfahren - rechtsgeschäftlicher Grundstücksübergang

1. Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Erben sind nach § 34 Abs. 3 VermG hinsichtlich der "nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe" von der GrESt befreit.2. Ein Grundstückserwerb nach dem VermG erfolgt auch dann, wenn nach § 31 Abs. 5 Satz 3 Vermögensgesetz ein Verwaltungsakt nach einer gütlichen Einigung ergeht, oder auch bei einer während eines anhängigen Verfahrens nach dem VermG aufgrund gütlicher Einigung zwischen den Beteiligten erfolgten rechtsgeschäftlichen Grundstücksrückübertragung.

Normenkette:

VermG § 1 § 2 § 31 Abs. 1 lit. a, Abs. 5 § 34 Abs. 1, 2, 3 ;

Gründe:

I. Alle Anteile an der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), hält die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der A-GmbH, deren Anteile wiederum sämtlich von B gehalten werden.